Das gerichtliche Mahnverfahren von Inkassounternehmen durchgeführt
26. November 2017Wenn Inkassounternehmen gerichtlich offene Forderungen für ihre Gläubiger eintreiben müssen, geht der Weg meistens über das gerichtliche Mahnverfahren. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem außergerichtlichen Mahn- oder Inkassoverfahren, was Inkassounternehmen ebenfalls häufig in der Vorstufe des gerichtlichen Mahnverfahrens für ihre Mandanten durchführen.
Das gerichtliche Mahnverfahren wird oftmals auch als Gerichtsverfahren oder als Mahnbescheidsverfahren bezeichnet. Es wird schriftlich oder online mit einem speziellen Antrag durch das zuständige Inkassounternehmen oder den Gläubiger selbst beantragt und dient zur vereinfachten Beitreibung von rückständigen Geldforderungen. Das gerichtliche Mahnverfahren ist rechtlich in der Zivilprozessordnung (kurz ZPO) geregelt. Meist wird das gerichtliche Mahnverfahren von Inkassounternehmen automatisiert über bestimmt Online-Schnittstellen durchgeführt, jedoch prüft das zuständige Gericht nicht, ob der Zahlungsanspruch dem Gläubiger auch rechtlich zusteht. Das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren ist kostengünstiger und häufig schneller durchzuführen als der umständliche, zivilrechtliche Klageweg, der oft mit hohen Kosten einhergeht. Gerade, wenn es um offene Forderungen geht, bei denen es keine Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit gibt, ist das gerichtliche Mahnbescheidsverfahren eine gute Alternative zum herkömmlichen Klageweg.
Sowohl das außergerichtliche als das gerichtliche Mahnverfahren verfolgt dabei nur ein Ziel, der komplette Ausgleich der offenen Forderung durch den Schuldner. Sowohl gegen den Mahnbescheid als auch gegen den späteren Vollstreckungsbescheid, auch Titel genannt, kann der Schuldner innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Widerspruch einlegen. Sollte dies passieren, bleibt dem Gläubiger letzten Endes nur der Gang über die Klage, wenn er die Forderung weiterhin beitreiben lassen will. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen dann die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einleiten. Hierzu zählen zum Beispiel die Kontopfändung oder auch die Lohn- und Gehaltspfändung. Bei der Lohnpfändung kann das Inkassounternehmen jedoch nicht das gesamte Gehalt pfänden, sondern muss gewisse Freigrenzen einhalten. Diese richten sich nach dem monatlichen Einkommen und nach der Anzahl der Unterhaltspflichten Personen – häufig Kinder oder Ehepartner – , die mit dem Schuldner in einem Haushalt leben. Auch die Mobiliarspfändung ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.